top of page

Satzung

Kassel, 25. April 1995

Gustaf-Götz Eichbaum
Der Vorsitzende

Wolfgang Lösche
Der stellvertretende Vorsitzende

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Kassel.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.

 

§ 2 Zweck

(1) Die Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck e.V. bezweckt die genealogische und heraldische Erforschung von Familien und Geschlechtern aus Kurhessen und Waldeck auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet und nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft hat
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Anschlußmitglieder
    c) Ehrenmitglieder
    d) fördernde Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zwecke der Gesellschaft fördern wollen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung des Vorsitzenden wirksam. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Anschlußmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Voraussetzungen zu ordentlichen Mitgliedern erfüllen, wenn sie bereits ordentliches Mitglied in einer Gesellschaft sind, die der "Arbeitsgemeinschaft der hessischen familienkundlichen Vereine" angeschlossen ist, oder Ehepartner eines Mitgliedes der GFKW sind. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Anschlußmitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung des Vorsitzenden wirksam. Die Anschlußmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können solche natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung beschließt der Vorstand. Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(5) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die in der Lage und bereit sind, die Gesellschaft und deren Ziele ideell und materiell zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Fördernde Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Bestätigung des Vorsitzenden wirksam. Fördernde Mitglieder haben nur eine Stimme.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluß.
(2) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erklärt werden. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn er spätestens am 1. Oktober eingegangen ist.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn zwei Jahresbeiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden sind, oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluß erfolgt aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. Der Beschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Binnen einem Monat nach Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
(4) Die Verpflichtung eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes, etwa noch bestehende Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen, bleibt unberührt.

 

§ 5 Organe

(1) Organe der Gesellschaft sind
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand aus besonderen Gründen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen schriftlich mindestens vier Wochen vorher.
(4) Anträge der Mitglieder sind spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe einer Begründung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Mit Einverständnis der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung auch Anträge behandeln, die erst nach der Antragsfrist eingebracht worden sind, mit Ausnahme von Wahlen und Satzungsänderungen.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    a) Wahl und Abberufung der Angehörigen des Vorstandes,
    b) Bestellung der Kassenprüfer,
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
    d) Entlastung der Angehörigen des Vorstandes,
    e) Festsetzung der Beiträge und Umlagen, mit Ausnahme der Beiträge von Mitgliedern nach § 3 (5) (= fördernde Mitglieder)
    f) Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft.
(6) Mitglieder, die am Erscheinen in der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit Ausnahmen von § 6 Abschnitt (5) a) (Wahl und Abberufung der Angehörigen des Vorstandes) durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht muß auf ein bestimmtes Mitglied lauten und vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Ein anwesendes Mitglied kann höchstens drei weitere Mitglieder durch Vollmacht vertreten. Eine Vollmachterteilung an einen Angehörigen des Vorstandes ist nicht zulässig.
(7) In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Eine Mehrheit von drei Vierteilen, mindestens von 24 anwesenden Mitgliedern (18 Stimmen), ist erforderlich bei einer Änderung der Satzung gemäß § 6 Absatz (5) f). Ein nach § 6 Absatz (5) f) gefaßter Beschluß auf Auflösung der Gesellschaft bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch eine innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlußfassung einzuberufende Mitgliederversammlung. Bei der zweiten Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft kann die Stimmabgabe durch am Erscheinen verhinderte Mitglieder auch schriftlich erfolgen. Die Stimmabgabe muß spätestens drei Tage vor der zweiten Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder.
(8) Anträge, zu deren Beschlußfassung eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist, müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Schatzmeister
    e) einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Die Angehörigen des Vorstandes werden einzeln in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Angehöriger des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so führt der verbleibende Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Ergänzungswahl vorzunehmen ist, fort.
(3) Der Vorstand hat sich - unter Beachtung der durch die Satzung festgelegten Tätigkeitsbereiche - eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen, sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Der Vorsitzende allein, oder sein Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder der Gesellschaft mit der Wahrnehmung und Erledigung bestimmter Aufgaben zu betrauen.
(5) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter bzw. ein anderer Angehöriger des Vorstandes, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Sollten alle Angehörigen des Vorstandes an der Leitung der Mitgliederversammlung verhindert sein, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus den anwesenden Mitgliedern. Über jede Verhandlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) In jeder Mitgliederversammlung haben die einzelnen Angehörigen des Vorstandes über ihr Aufgabengebiet zu berichten.
(7) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(8) Die Tätigkeit des Vorstandes und der Mitglieder für den Verein erfolgt ehrenamtlich ohne Vergütung. Die nachgewiesenen Auslagen werden erstattet.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag, und eine einmalige Umlage nach § 6 (5) e), wird für die Dauer des Geschäftsjahres von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Anschlußmitglieder haben keinen Anspruch auf kostenlose Aushändigung der Veröffentlichungen und zahlen daher einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen Beitragsermäßigungen bzw. Beitragsbefreiung zu gewähren. Der Beitrag für fördernde Mitglieder nach § 3 (5) wird durch den Vorstand mit Einvernehmen des fördernden Mitgliedes festgesetzt.

 

§ 9 Auflösung

(1) Die Abwicklung der Auflösung wird vom Vorstand durchgeführt, der sein Amt bis zur Beendigung weiter versieht.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft, oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes, wird der gesamte Buchbestand der Gesellschaft an die Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel - mit der Auflage überwiesen, diesen treuhänderisch zu verwalten. Ebenso wird der Archivbestand der Gesellschaft dem Stadtarchiv Kassel treuhänderisch überwiesen. Alle anderen Vermögenswerte der Gesellschaft werden der Stadt Kassel treuhänderisch überwiesen, alles mit der Auflage, diese Werte treuhänderisch zu verwalten und im Falle einer Gründung einer neuen Gesellschaft mit gleichen Zielen, dieser zu übertragen.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Diese Satzung, mit ihren Änderungen zur bisherigen Satzung vom 31.05.1980, wurde in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 22.01.1994 einstimmig beschlossen. Der Wille zur Satzungsänderung war fristgemäß vorher bekanntgegeben worden, den anwesenden Mitgliedern lagen die zu ändernden Teile der Satzung schriftlich vor. In der Jahreshauptversammlung am 18.01.1995 wurde die Satzung in der vorliegenden Form durch die anwesenden Mitglieder bestätigt.

Kassel, 28. Januar 1995

In der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 25.04.1995 wurden die Mitglieder (auf Anmahnung durch das FA Kassel) um Zustimmung zur Anfügung eines Absatzes (3) zu § 9 gebeten. Dieser in die obige Satzung eingearbeitete Zusatz lautet:

 

§ 9

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Kassel, 25. April 1995

Gustaf-Götz Eichbaum
Der Vorsitzende

Wolfgang Lösche
Der stellvertretende Vorsitzende

bottom of page